Taschenrechner neben Schreibblock auf dem Tisch liegend

Honorar und Zahlungsbedingungen 

Jeder Rechtsfall ist einzigartig. Daher biete ich Ihnen massgeschneiderte Lösungen, die auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind und lege grossen Wert auf Transparenz bei der Honorargestaltung. 

Honorar

Für ausserprozessuale und  prozessuale Bemühungen  gilt ein Anwaltshonorar nach Zeitaufwand von CHF 250.- pro Stunde. 


(In Abweichung von der jeweils anwendbaren staatlichen Honorarordnung für Rechtsanwälte). 

Kleinspesen

Kleinspesen, wie Versand-, Telekommunikations- und Kopierkosten, etc., werden separat mit einer Kleinspesenpauschale von 3% des Anwaltshonorars verrechnet. 

Weitere Spesen

Reisespesen, Gerichts- und Verfahrenskosten, Betreibungsgebühren, Vorschüsse an Gerichte, Behörden oder Ämter sowie Kosten für Registerauszüge, etc., müssen normalerweise direkt vom Auftraggeber oder von der Auftraggeberin bezahlt werden. Falls die beauftragte Person diese Kosten vorstreckt, werden die Kosten in Rechnung gestellt.

Zahlungsbedingung

Über die einzelnen Modalitäten wird bei Zustandekommen des Mandats eine Honorarvereinbarung unterzeichnet.

Unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung 


Im Falle der gerichtlichen Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung (UP/URP) ist die vertretene Partei vorerst von Kostenvorschüssen, Gerichtskoten und Honorarzahlungen an die Rechtsvertretung befreit. Die Kosten werden vorläufig von der Staatskasse des Kantons getragen.*

Die unentgeltliche Prozessführung wird Parteien bewilligt, denen die finanziellen Mittel fehlen, um neben dem Unterhalt für sich und ihre Familie Prozesskosten zu finanzieren, und deren Rechtsbegehren/Prozess nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 lit. c. ZPO). 

  

*Die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung (UP/URP) befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei, sollte sie im Verfahren unterliegen (Art. 122 lit. d. ZPO).


*Kommt die unentgeltlich vertretene Partei (z.B. durch den Prozess) in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, ist sie zur Nachzahlung der erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Rechtsvertretung (zu einem vergünstigten Honoraransatz) verpflichtet. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). 

Weitere Informationen zur unentgeltlichen Prozessführung finden Sie auf der Webseite der Zürcher Zivil- und Strafgerichte: www.gerichte-zh.ch